Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn entweder einzelne Faktoren eines Funktionsgefüges (z. B. eines Lebensraums oder die Lebensphasen einer Art) oder das Zusammenspiel der Faktoren derart beeinflusst werden, dass die Funktionen des Systems gestört werden (Flächen- und/oder Funktionsverluste).
Zu berücksichtigen sind alle relevanten bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen/ Wirkfaktoren des Projektes entsprechend ihrer Intensität und ihrer maximalen Einflussbereiche auf die FFH-Lebensraumtypen (inklusive der charakteristischen Arten) und FFH-Arten. Dabei sind auch stoffliche Beeinträchtigungen wie Stickstoffimmissionen zu berücksichtigen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Natura 2000-Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele der FFH-RL bzw. der V-RL oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann.
Je schutzwürdiger der Lebensraumtyp oder die Art ist, um derentwillen das Natura 2000-Gebiet eingerichtet ist, desto eher wird eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen sein. Von dieser Annahme ist immer dann auszugehen, wenn nicht nur kleinflächige räumliche Teile oder nicht nur unwesentliche Funktionen des Natura 2000-Gebietes verloren gehen. In diesem Zusammenhang gibt das BfN durch eine Fachkonvention eine geeignete Orientierungshilfe zur Beurteilung, ob ein Flächenverlust die Bagatellgrenze überschreitet.
Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP
Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kann letztlich nur im Einzelfall beurteilt werden, unter Berücksichtigung der Gesamtbestandssituation der Gefährdung sowie des Erhaltungszustandes der vom Projekt betroffenen Lebensraumtypen und Arten in Nordrhein-Westfalen.