10. Regionalplanung

Die Fortschreibung von Regionalplänen und Änderungsverfahren bis hin zu den dazu notwendigen Prüfungen und Prüfungsunterlagen werden von der Regionalplanungsbehörde (Dezernate 32 der Bezirksregierungen bzw. Referat Staatliche Regionalplanung des Regionalverband Ruhr) durchgeführt bzw. erarbeitet. Daher ist sie als plangebende Behörde i.d.R. für das Ausfüllen der Prüfprotokolle A und B im Sinne eines Antragstellers zuständig. Bei vorhabenbezogenen Regionalplanänderungs- bzw. Zielabweichungsverfahren oder Raumordnungsverfahren liegt dagegen ein Gutachten des Antragstellers vor, der dann die Prüfprotokolle A und B stellvertretend ausfüllen sollte.
Soweit die FFH-VP im Verlauf des weiteren Regionalplanverfahrens (beispielsweise aufgrund einer Änderung des Regionalplanentwurfs) fortgeschrieben wird, ist zu überprüfen, ob Teile der Prüfprotokolle nochmals angepasst werden müssen. Die Prüfprotokolle A und B sowie der Kartenlink werden im System an die höhere Naturschutzbehörde geleitet

Die höhere Naturschutzbehörde füllt im Rahmen der Benehmensherstellung das Prüfprotokoll C ggf. ergänzt durch eine Stellungnahme aus und attestiert die Vollständigkeit der Unterlagen. Sie kann dann die VP in den eingeschränkten nicht öffentlichen Teil des FIS einstellen und die Prüfprotokolle A, B, C mit dem Kartenlink an die Regionalplanungsbehörde weiter leiten. Nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Landesplanungsbehörde übermittelt die Regionalplanungsbehörde der Naturschutzbehörde das abschließende Gesamtprotokoll der FFH-VP (Protokolle A – D und Kartenlink). Diese stellt es dann in das FIS FFH-VP ein.
Gibt es für ein und dieselbe Planung sowohl eine regionalplanerische Anpassung als auch zugleich ein veranlassendes Flächennutzungsplanverfahren, so ist durch die Kommune unter Mitwirkung der unteren Naturschutzbehörde nur das Flächennutzungsplanverfahren in das FIS aufzunehmen.