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20. "Schwierige" Sonderfälle

Pläne und Projekte, die noch nicht realisiert wurden und deren Genehmigung erloschen ist, sollten möglichst aus dem FIS gelöscht werden. Das Löschen von Plänen oder Projekten im FIS kann nur durch das LANUV erfolgen. Daher muss das LANUV durch die zuständige Naturschutzbehörde oder Genehmigungsbehörde über solche Fälle informiert werden.

Pläne und Projekte, die noch nicht realisiert wurden und deren Genehmigung zur Umsetzung erloschen ist, sollten möglichst aus dem FIS gelöscht werden. Das Löschen von Plänen oder Projekten im FIS kann nur durch das LANUV erfolgen. Daher muss das LANUV durch die zuständige Naturschutzbehörde oder Genehmigungsbehörde über solche Fälle informiert werden.

Solange für ein Vorhaben noch eine potentielle Realisierungschance bzw. eine rechtliche Möglichkeit der Wiederaufnahme des Baus oder Betriebs besteht, müssen sie im FIS verbleiben und bei der Summation betrachtet werden.

Solange für ein Vorhaben noch eine potentielle Realisierungschance bzw. eine rechtliche Möglichkeit der Aufnahme des Baus oder Betriebs besteht, müssen sie im FIS verbleiben und bei der Summation betrachtet werden.

Sobald eine Entscheidung (z. B. Planfeststellungsbeschluss, Satzungsbeschluss) auf der nachfolgenden Planungsebene rechtsverbindlich getroffen ist, sollten die Ergebnisse des jeweiligen vorgelagerten Verfahrens gelöscht werden. Hierzu bedarf es einer Information der zuständigen Naturschutzbehörde oder Genehmigungsbehörde an das LANUV. Dies gilt nur für vollständig umgesetzte Pläne.

Im Prüfprotokoll D ist eine zeitlich befristete Genehmigung vorgesehen. Zeitlich befristete Projekte sind nur in das FIS aufzunehmen, wenn für die Dauer der Befristung eine summationsrelevante Beeinträchtigung feststellbar ist. Ist nach Ablauf des zeitlich befristeten Projektes keine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu besorgen, ist das Projekt aus dem FIS zu löschen.

Grenzüberschreitende Betrachtungen können im Einzelfall notwendig sein (z. B. bei Fernwirkungen über Stoffeinträge). Es liegen aber oftmals keine Informationen über grenzüberschreitende Beeinträchtigungen von Plänen/Projekten vor. Sofern im Rahmen einer FFH-VP grenzüberschreitende Pläne/Projekte bekannt werden, die für die Summationsbetrachtung relevant wären, muss deren Behandlung einzelfallbezogen geklärt werden und die erforderlichen Daten ggf. eingeholt werden.