8. Pläne / Projekte, die ins FIS gehören

In das FIS gehören auf jeden Fall solche Pläne und Projekte:
- mit einer vertiefenden Prüfung (Stufe II)
- mit speziellen Ausbreitungsrechnungen für summationsrelevante Stoffeinträge (inklusive atypischer Fallkonstellationen)
- in denen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorgesehen sind
- mit einem Ausnahmeverfahren (Stufe III).
Dagegen gehören keine Pläne/Projekte in das FIS, bei denen als Ergebnis einer Vorprüfung (Stufe I) keine Beeinträchtigungen feststellbar sind.
Die zuständigen Naturschutzbehörden entscheiden, welche Pläne oder Projekte sie in das FIS aufnehmen und welche nicht. Es wird empfohlen auf jeden Fall alle diejenigen aufzunehmen, bei denen summationsrelevante Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Diese können im Einzelfall noch deutlich unterhalb der jeweiligen Erheblichkeitsschwelle liegen.

Die Genehmigungsbehörde entscheidet dies im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Vorläufig kann die VV-Habitatschutz hierfür Hinweise liefern (siehe Regelvermutung zu nicht erheblichen Beeinträchtigungen unter Nr. 4.1.4.2).

Jeder Antragsteller, der Angaben für eine FFH-Vorprüfung macht, sollte im Rahmen seiner Antragstellung die von ihm ausgefüllten Prüfprotokolle A und B mit den Antragsunterlagen einreichen. Die Behörde sollte, falls mit dem Antrag keine FIS-Protokolle ausgefüllt wurden, mit Hinweis auf die Nicht-Nachvollziehbarkeit bzw. Nichtvollständigkeit der Unterlagen, Nachbesserung verlangen.
Nach § 34 Absatz 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) ist der Projektträger verpflichtet, die für die Summationsbetrachtung erforderlichen Angaben zu seinem Projekt „in geeigneter Weise aufzubereiten“ (d.h. durch das digitale Ausfüllen der Prüfprotokolle im FIS).  Welche Pläne oder Projekte in das FIS eingestellt werden, entscheidet jeweils die zuständige Naturschutzbehörde. Sie stellt diese dann in das FIS ein.

Das Löschen von Plänen / Projekten und auch von Ausbreitungsrechnungen im FIS kann nur durch das LANUV erfolgen, sobald das VP-Protokoll im FIS veröffentlicht ist. Hierzu muss das LANUV durch die zuständige Naturschutzbehörde oder Genehmigungsbehörde informiert werden. Es sollten Pläne / Projekte gelöscht werden, deren Genehmigung erloschen ist und die nicht realisiert wurden.