5. Ausfüllen der Prüfprotokolle A und B

Die Prüfprotokolle A und B füllen der Antragsteller oder dessen Gutachter aus.

Die VP-Nummer wird vom System automatisch beim Anlegen einer neuen VP erstellt.

Die DE-Nummer des betroffenen NATURA 2000-Gebietes steht im Standarddatenbogen. Sie kann auch der Gebietsliste im Fachinformationssystem Natura 2000-Gebiete in NRW entnommen werden:
http://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de

Für jedes betroffene NATURA 2000-Gebiet ist eine eigene FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und daher auch ein eigener Prüfprotokoll-Satz mit den Bögen A-D auszufüllen, da die Summationsprüfung jeweils gebietsbezogen vorgenommen werden muss.

Für jeden Lebensraumtyp und für jede Art ist im Prüfprotokoll B ein Eintrag mit Angabe der Auswirkungen des Plans/Projekts erforderlich. Sofern nicht erhebliche oder erhebliche Auswirkungen eingetragen wurden, sollten auch ein oder mehrere Wirkfaktoren (aus der Referenzliste) ausgewählt werden.

Nein, nur für diejenigen Lebensraumtypen und Arten, die bei der FFH-VP näher betrachtet werden.

Es sollte diejenige Beeinträchtigung angekreuzt werden, die als Ergebnis ‒ d.h. nach Durchführung eventuell notwendiger Vermeidungs- oder Schadensbegrenzungsmaßnahmen ‒ verbleibt. Zum Beispiel: Sofern aufgrund erfolgreicher Maßnahmen keine Beeinträchtigung verbleibt müsste bei „Auswirkung des Plans/Projektes“ "keine (nach Schadensbegrenzung)“ angekreuzt werden.
Wenn trotz der Maßnahmen geringfügige Beeinträchtigungen verbleiben, die aber nicht erheblich sind, müsste „nicht erhebliche Beeinträchtigungen“ angekreuzt werden. Nur wenn die verbleibenden Beeinträchtigungen trotz Maßnahmen weiterhin die Erheblich- keitsschwelle überschreiten, müsste „erhebliche Beeinträchtigung“ angekreuzt werden.

Soweit sich Beeinträchtigungen in Flächenangaben bemessen lassen, sollte die beeinträchtigte Flächengröße angegeben werden, die als Ergebnis ‒ d.h. nach Durchführung eventuell notwendiger Vermeidungs- oder Schadensbegrenzungsmaßnahmen ‒ verbleibt. Zum Beispiel: Sofern aufgrund erfolgreicher Maßnahmen keine Beeinträchtigung verbleibt müsste die Fläche mit 0 qm angegeben werden. Nur wenn Beeinträchtigungen verbleiben, müsste die entsprechende Flächengröße angegeben werden.

Wenn eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt wurde und eine Stickstoffprüfung in das VP-Protokoll übernommen worden ist, wird der ermittelte sog. ‚quantitativ-absoluten Flächenverlust‘ (Flächenäquivalenzwert) automatisch als Fläche für den Wirkfaktor ‚Stickstoff- u. Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag‘ eingefügt. Diese kann aber durch Sie z.B. auf Grund geplanter Schadensbegrenzungsmaßnahmen angepasst werden.

Sie sind von einem Plan/Projekt betroffen, auch wenn sich dank erfolgreicher Schadensbegrenzungsmaßnahmen "keine Beeinträchtigungen" ergeben. Diese Fälle erfordern eine FFH-VP Stufe II und gehören ins FIS. Es wird aber kein Ausnahmeverfahren (Stufe III) erforderlich, da ja keine (erheblichen) Beeinträchtigungen stattfinden. Insofern muss auch keine Stellungnahme bei der EU-Kommission gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG sowie nach VV-Habitatschutz (Nr. 4.4.1.5) eingeholt werden. Ohne ein Ausnahmenverfahren muss sich der Projektträger demzufolge auch keine Gedanken über "sonstige Gründe" machen, für die im Fall eines Ausnahmeverfahrens eine Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt werden müsste.

Das Feld „Bemerkungen“, das den Wirkfaktoren zugeordnet ist, bietet eine Möglichkeit den Wirkfaktor oder seine Auswirkungen genauer zu beschreiben, z. B. um beim Wirkfaktor „weitere Stoffeinträge“ anzugeben, und um welche konkreten Stoffe es sich handelt (z. B. Quecksilber).

Bezüglich der habitatschutzrechtlichen Anforderungen müssen die Unterlagen hinreichend genaue Angaben machen, die den Behörden eine sichere Beurteilung der FFH-Verträglichkeit inklusive Summationsbetrachtung ermöglichen. Ggf. können FFH-relevante Teilgutachten zu sehr speziellen Fragestellungen noch fehlen, da ihre Notwendigkeit erst bei der Prüfung durch die Naturschutzbehörde festgestellt wird. Letztendlich entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde über die Vollständigkeit der Unterlagen.