19. "Prioritätsprinzip" und "Vollständige Unterlagen"

Die Berücksichtigung von Plänen oder Projekten bei der Summationsbetrachtung erfolgt nach einer zeitlichen Reihenfolge, dem sogenannten „Prioritätsprinzip“. Das bedeutet: Mit der Einreichung von vollständigen Unterlagen erhält der Antragsteller eine zeitliche Vorrangstellung gegenüber nachfolgend eingereichten Anträgen, die bei der Summationsbetrachtung dann nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des OVG NRW vom 1.12.2011, (8 D 58/08 AK) zum Kohlekraftwerk Trianel Lünen). Die Reihenfolge kann der entscheidende Faktor sein, ob ein Plan/Projekt im Zusammenwirken mit den vorrangigen, zu betrachtenden Plänen/Projekten die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

Nach Vollständigkeit der Planungs-/Antragsunterlagen.
Im Prüfprotokoll C und D gibt es hierzu ein Feld, in dem die zuständige Naturschutzbehörde bzw. die Genehmigungsbehörde den Zeitpunkt für die Feststellung der vollständigen Unterlagen attestiert.

Es ist Sache der Genehmigungsbehörde, festzustellen, wann ein Vorhaben „planerisch verfestigt“ ist. Der Antragsteller kann ggf. bei der zuständigen Genehmigungsbehörde anfragen, welchen Status bestimmte Pläne/Projekte haben.
Im Prüfprotokoll C und D gibt es hierzu ein Feld, in dem die zuständige Naturschutzbehörde bzw. die Genehmigungsbehörde den Zeitpunkt für die Prüffähigkeit / Vollständigkeit der Unterlagen attestiert.

Bezüglich der habitatschutzrechtlichen Anforderungen müssen die Unterlagen hinreichend genaue Angaben machen, die den Behörden eine sichere Beurteilung der FFH-Verträglichkeit inklusive Summationsbetrachtung ermöglichen.
Ggf. können FFH-relevante Teilgutachten zu sehr speziellen Fragestellungen noch fehlen, da ihre Notwendigkeit erst bei der Prüfung durch die Naturschutzbehörde festgestellt wird. Letztendlich entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde über die Vollständigkeit der Unterlagen.

Nach dem LNatSchG gelten bis zur Vorlage der Prüfprotokolle A und B die Planungs- bzw. Antragsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig. Über die Prüfprotokolle A und B hinaus kann es allerdings weitere Voraussetzungen bis zur Vollständigkeit von Planungs- /Antragsunterlagen geben.