Das LANUV hat das FIS programmieren lassen, ist Herausgeber des FIS und weiterhin für die technische Anwendungsmöglichkeit und Aktualisierung verantwortlich. Nach § 34 Absatz 3 LNatSchG „führen“ die Naturschutzbehörden das FIS in ihrem Zuständigkeitsbereich und sind insofern für die Inhalte der jeweiligen Prüfprotokolle und ihre Einstellung in das FIS verantwortlich.
Ein kompletter Prüfprotokoll-Satz besteht aus 4 Protokollbögen (A bis D). Der Antragsteller ist für das Ausfüllen der Protokollbögen A und B, die für das Verfahren zuständige Naturschutzbehörde für den Protokollbogen C und die Genehmigungsbehörde für den Protokollbogen D zuständig. Die Naturschutzbehörde kann aber auch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde in einem Verfahren selbst in den Protokollbogen D eintragen.
Der Antragsteller leitet die von ihm ausgefüllten Prüfprotokolle A und B zusammen mit der digitalen Abgrenzung des Plans/Projektes im FIS durch entsprechenden vorgegebenen Bearbeitungsschritt an die zuständige Naturschutzbehörde. Diese prüft ob die Unterlagen zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit vollständig sind und wenn ja, leitet sie das Protokoll im FIS an die Genehmigungsbehörde weiter (ansonsten zurück an Antragsteller). Die Naturschutzbehörde kann aber auch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde in diesem Verfahren selbst in den Protokollbogen D eintragen.
Wichtiger Hinweis für Genehmigungsbehörden bzw. Naturschutzbehörden: Sie sollten den Antragsteller dazu auffordern, die Prüfprotokolle im FIS zu erstellen und an die zuständige Naturschutzbehörde weiter zu leiten. Ohne diesen Schritt können die Daten nicht in das FIS gelangen.
Das Prüfprotokoll C wird von der zuständigen Naturschutzbehörde im jeweiligen Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren bearbeitet. Das sind bei Verfahren auf kommunaler Ebene die Kreise / kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Bei Verfahren auf Ebene der Bezirksregierung ist es die höhere Naturschutzbehörde (Dezernate 51).
Der Antragsteller leitet die von ihm ausgefüllten Prüfprotokolle A und B zusammen mit der digitalen Abgrenzung des Plans/Projektes im FIS durch entsprechenden vorgegebenen Bearbeitungsschritt im FIS an die zuständige Naturschutzbehörde. Diese prüft ob die Unterlagen zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit vollständig sind und wenn ja, leitet sie das Protokoll im FIS an die Genehmigungsbehörde weiter (ansonsten zurück an Antragsteller). Die Naturschutzbehörde kann aber auch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde in diesem Verfahren selbst in das Protokoll eintragen.
Wichtiger Hinweis für Genehmigungsbehörden bzw. Naturschutzbehörden: Sie sollten den Antragsteller dazu auffordern, die Prüfprotokolle im FIS zu erstellen und an die zuständige Naturschutzbehörde weiter zu leiten. Ohne diesen Schritt können die Daten nicht in das FIS gelangen.
Die zuständige Naturschutzbehörde kann im Falle der Genehmigung und nach abschließender Bearbeitung das vollständige Prüfprotokoll A-D zusammen mit der digitalen Abgrenzung des Plans/Projektes in den öffentlichen Teil des FIS einstellen.
Es empfiehlt sich die Unterlagen als unvollständig zurück zu senden und das Ausfüllen der Protokollbögen A und ggfs. B im FIS durch den Antragsteller im Sinne des Verursacherprinzips unter Verweis auf dessen Verpflichtung gemäß § 34 Absatz 3 Satz 2 LNatSchG einzufordern („... Der Projektträger hat die im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Summationsprüfung erforderlichen Angaben zu seinem Projekt in geeigneter Weise bereitzustellen.“). Sofern in den Antragsunterlagen die notwendigen Angaben zur FFH-Verträglichkeit erkennen lassen, dass auf keinen Fall summationsrelevante Beeinträchtigungen auftreten können, kann gegebenenfalls auf die Nachforderung des Protokolls verzichtet werden.