21. Erheblichkeitsbewertung / Prüfmaßstäbe

Hierbei ist zwischen den FFH-Gebieten und den Vogelschutzgebieten zu unterscheiden. Bei den FFH-Gebieten sind nur die im Standarddatenbogen (SDB) für das jeweilige Gebiet aufgeführten signifikanten Vorkommen von FFH-Lebensraumtypen des Anhangs I FFH-RL (inklusive der charakteristischen Arten http://ffh-vp.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh- vp/de/download sowie von FFH-Arten des Anhangs II FFH-RL zu prüfen.
Bei den Vogelschutzgebieten sind nur die im SDB für das jeweilige Gebiet aufgeführten signifikanten Vorkommen von Vogelarten des Anhangs I V-RL bzw. nach Art. 4 Abs. 2 V-RL (sogenannte wandernde Vogelarten) zu prüfen.
Nicht signifikante Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten (im Standarddatenbogen mit „D“ gekennzeichnet) sind bei der FFH-VP nicht zu berücksichtigen, da sie keine maßgeblichen Bestandteile darstellen. Ebenso können Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, kein Erhaltungsziel eines Gebietes darstellen. Liegt eine aktuelle abweichende Kartierung der Lebensraumtypen und Arten des Gebietes durch den Antragsteller vor und sind die Ergebnisse mit de LANUV abgestimmt, sind diese auch als maßgebliche Bestandteile zu berücksichtigen.

Diese Angaben sind rein nachrichtlich zu verstehen. Die SDB-Einträge waren seinerzeit nicht mit Hinblick auf die Anforderungen einer FFH-VP erstellt worden.

Ausschlaggebend für die FFH-Prüfpflicht sind zunächst die Einträge für die Gesamtbewertung des jeweiligen LRT im Standarddatenbogen (SDB). Wenn dort ein LRT insgesamt als „nicht signifikant“ (mit „D“) eingetragen ist, muss er im Rahmen einer FFH-VP nicht betrachtet werden.
Hiervon zu unterscheiden sind Fälle, in denen LRT-Teilflächen mit einem Erhaltungszustand D bewertet wurden, der aber insgesamt als LRT im SDB mit A, B oder C eingestuft wurde

Nein, eine Verrechnung ist nicht möglich. Wenn seit der Gebietsmeldung im Gebiet reale Verbesserungen stattgefunden haben, muss bei der FFH-VP der heutige bessere Zustand zugrunde gelegt werden. Neue Flächengrößen sind ggf. durch flächendeckende Kartierungen im Gesamtgebiet nachzuweisen und ggf. durch das LANUV zu prüfen.

Ja. Es wird auch in Zukunft nötig sein, neben den Erhaltungszieldokumenten der FFH-Gebiete die Schutzgebietsverordnungen und Festsetzungen in Landschaftsplänen zu betrachten.

Das ist im Regelfall nicht zulässig, es sei denn, es ist fachlich begründet und nachvollziehbar.