Hierbei ist zwischen den FFH-Gebieten und den Vogelschutzgebieten zu unterscheiden. Bei den FFH-Gebieten sind nur die im
Standarddatenbogen (SDB) für das jeweilige Gebiet aufgeführten signifikanten Vorkommen von FFH-Lebensraumtypen des Anhangs
I FFH-RL (inklusive der charakteristischen Arten
http://ffh-vp.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh- vp/de/download sowie von FFH-Arten des Anhangs II FFH-RL zu prüfen.
Bei den Vogelschutzgebieten sind nur die im SDB für das jeweilige Gebiet aufgeführten signifikanten Vorkommen von Vogelarten
des Anhangs I V-RL bzw. nach Art. 4 Abs. 2 V-RL (sogenannte wandernde Vogelarten) zu prüfen.
Nicht signifikante Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten (im Standarddatenbogen mit „D“ gekennzeichnet) sind bei der
FFH-VP nicht zu berücksichtigen, da sie keine maßgeblichen Bestandteile darstellen. Ebenso können Lebensraumtypen und
Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, kein Erhaltungsziel eines Gebietes darstellen. Liegt eine aktuelle
abweichende Kartierung der Lebensraumtypen und Arten des Gebietes durch den Antragsteller vor und sind die Ergebnisse
mit de LANUV abgestimmt, sind diese auch als maßgebliche Bestandteile zu berücksichtigen.
Diese Angaben sind rein nachrichtlich zu verstehen. Die SDB-Einträge waren seinerzeit nicht mit Hinblick auf die Anforderungen einer FFH-VP erstellt worden.
Ausschlaggebend für die FFH-Prüfpflicht sind zunächst
die Einträge für die Gesamtbewertung des jeweiligen LRT im
Standarddatenbogen
(SDB). Wenn dort ein LRT insgesamt als „nicht signifikant“ (mit „D“)
eingetragen ist, muss er im Rahmen einer FFH-VP
nicht betrachtet werden.
Hiervon zu unterscheiden sind Fälle, in denen LRT-Teilflächen mit einem Erhaltungszustand D bewertet wurden, der aber
insgesamt als LRT im SDB mit A, B oder C eingestuft wurde
Nein, eine Verrechnung ist nicht möglich. Wenn seit der Gebietsmeldung im Gebiet reale Verbesserungen stattgefunden haben, muss bei der FFH-VP der heutige bessere Zustand zugrunde gelegt werden. Neue Flächengrößen sind ggf. durch flächendeckende Kartierungen im Gesamtgebiet nachzuweisen und ggf. durch das LANUV zu prüfen.
Ja. Es wird auch in Zukunft nötig sein, neben den Erhaltungszieldokumenten der FFH-Gebiete die Schutzgebietsverordnungen und Festsetzungen in Landschaftsplänen zu betrachten.
Das ist im Regelfall nicht zulässig, es sei denn, es ist fachlich begründet und nachvollziehbar.