22. Summationsbewertung

Langfristig ist es das Ziel, dass man sich auf eine Recherche im FIS beschränken kann. Durch das neue Landesnaturschutzgesetz (§ 34 Absatz 3 LNatSchG2) ist das FIS FFH-VP verpflichtend eingeführt. In Ländern ohne Datenbasis zu FFH-Verträglichkeitsprüfungen ist die Nachvollziehbarkeit einer ausreichenden Summationsbetrachtung viel schwieriger, es ist daher wahrscheinlich, dass in NRW eine Summationsbetrachtung anhand der im FIS dokumentierten Pläne und Projekte zukünftig als rechtskonform gelten wird.
Die Planungsbüros sind aufgerufen, im Rahmen von FFH-VP erstellte Listen von Plänen und Projekten, die Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet hatten, an das LANUV weiterzugeben, damit dieses ggf. die Antragsunterlagen im FIS nachführen kann.