Langfristig
ist es das Ziel, dass man sich auf eine Recherche im FIS beschränken
kann. Durch das neue Landesnaturschutzgesetz
(§ 34 Absatz 3 LNatSchG2) ist das FIS FFH-VP verpflichtend
eingeführt. In Ländern ohne Datenbasis zu FFH-Verträglichkeitsprüfungen
ist die Nachvollziehbarkeit einer ausreichenden
Summationsbetrachtung viel schwieriger, es ist daher wahrscheinlich,
dass in NRW eine Summationsbetrachtung anhand der im FIS
dokumentierten Pläne und Projekte zukünftig als rechtskonform
gelten wird.
Die Planungsbüros sind aufgerufen, im Rahmen von FFH-VP erstellte Listen von Plänen und Projekten, die Auswirkungen
auf ein FFH-Gebiet hatten, an das LANUV weiterzugeben, damit dieses ggf. die Antragsunterlagen im FIS nachführen kann.